Die Destillation von Schnaps

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Juni 2018:

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Juni 2002:

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Rechtsprechung 1

von A am 10.10.2005 21:40:59 | Region: nach B
Ich habe letztens zwei zusammenhängende Gerichtsentscheide zum Thema Hobbybrennen gefunden, wo in der richterlichen Begründung des Urteils ein paar sehr aufschlussreiche Kommentare gegeben werden.

Hier das erste Urteil:


Nr: STRE200471216
FG Hamburg 4. Senat, Urteil vom 26. Mai 2004, Az: IV 319/01

BranntwMonG § 36, BranntwMonG § 37, BranntwMonG § 109, BrennO § 116, BrennO § 119

Streitjahr: 1996

Zulassung einer Obstabfindungsbrennerei

Leitsatz

Zur Frage, ob eine Obstabfindungsbrennerei, die als Hobby betrieben werden soll, trotz Ausschöpfung der sog. Grenzzahl zugelassen werden kann.

Orientierungssatz

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 140/04).

Fundstellen

ZfZ 2005, 30-31 (red. Leitsatz und Gründe)

Weitere Fundstellen

StE 2004, 649 (red. Leitsatz)

Verfahrensgang

nachgehend BFH 24. Februar 2005 VII B 140/04 Beschluß

Diese Entscheidung zitiert
BFH 24. Juli 2000 VII B 16/00 Vergleiche
BFH 1. Oktober 1999 VII B 153/99 Vergleiche
BFH 28. November 1995 VII R 6/94 Vergleiche

Tatbestand

1

2
Die Kläger begehren die Zulassung zum Betrieb einer Obstabfindungsbrennerei.
3
Am 1. Oktober 1919 betrug die so genannte Grenzzahl der in dem Oberfinanzbezirk Hannover zugelassenen Abfindungsbrennereien sieben, im Jahre 1950 vier; zwei Abfindungsbrennereien wurden in den Jahren 1923 und 1999 in Verschlussbrennereien umgewandelt, eine weitere Brennerei verlor die Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen, infolge eines Monopolvergehens im Jahre 1950.
4
Mit Schreiben vom 20.2.1996 beantragten die Kläger die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung einer Obstabfindungsbrennerei im Sinne des § 57 des Gesetzes über das Branntweinmonopol - BranntwMonG -, was das Hauptzollamt ... (H) mit Bescheid vom 3.4.1996 unter Hinweis darauf ablehnte, dass die für den Oberfinanzbezirk Hannover festgeschriebene Grenzzahl von vier Obstabfindungsbrennerei bereits erreicht sei.
5
In ihrem gegen den Bescheid vom 3.4.1996 erhobenen Einspruch wandten die Kläger ein, dass sie beabsichtigten, eine Obstbrennerei als Hobby zu betreiben und dabei ausschließlich selbst gewonnenes Obst zu verwerten. Sie hätten weder die Absicht noch die Möglichkeit, wirtschaftlichen Gewinn zu erzielen. Der Zweck des Branntweinmonopols werde durch das Hobbybrennen nicht gefährdet.
6
Das Hauptzollamt H wies den Einspruch der Kläger mit Einspruchsentscheidung vom 7.9.2001 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Bestimmungen des Branntweinmonopolgesetzes nicht zur Disposition stünden. Auch das Betreiben einer Hobbybrennerei sei nur nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten zulässig. Insoweit habe der Gesetzgeber vorgesehen, eine Brennerei als Hobby entweder in der Form der Abfindungsbrennerei oder als so genannte Kleinverschlussbrennerei zu betreiben. Da die Grenzzahl der zugelassenen Abfindungsbrennereien bereits ausgeschöpft sei, könnten die Kläger das Abfindungsbrennen auch als Hobby nicht betreiben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung, die den Klägern am 13. bzw. 14.09.2001 zugestellt worden ist, Bezug genommen.
7
Mit ihrer am 8.10.2001 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren fort. Sie betonen erneut, dass sie beabsichtigten, eine Obstabfindungsbrennerei als Hobby zu betreiben. Sie wollten mit einem nicht verschlusssicher einzurichtenden Brenngerät aus eigenem, selbst gewonnenen Obst Alkohol gewinnen. Das daraus zubereitete Getränk wollten sie selbst genießen, Gästen anbieten und an Verwandte und Freunde verschenken. Sofern sich aus den zwei oder höchstens drei Brennvorgängen im Jahr ein Überschuss ergebe, würden Sie diesen auf einem der Weihnachtsbasare, die in ... (A) von Kirchengemeinden und ähnlichen Einrichtungen zu wohltätigen Zwecken stattfänden, verkaufen. Sie hätten weder die Absicht noch die Möglichkeit, aus der Gewinnung von Alkohol oder dem Verkauf der zubereiteten Getränke wirtschaftlichen Gewinn zu erzielen. Sie wollten vielmehr die mit Geduld und Sorgfalt vorzunehmende Alkoholgewinnung aus eigenem Obst als eine Freizeitbeschäftigung betreiben, um sich dann an dem selbst gewonnenen Produkt zu erfreuen und den Genuss mit anderen zu teilen. Sie - die Kläger - seien darauf angewiesen, ein Brenngerät unter den Bedingungen einer Obstabfindungsbrennerei betreiben zu dürfen, weil die Einrichtung einer Verschlussbrennerei den mit einer Hobbybrennerei zu vereinbarenden Aufwand sprengen würde. Die vom beklagten Hauptzollamt vorgenommene Anwendung des einfachen Rechts verstoße gegen ihre Freiheits- und Gleichheitsrechte. Das Betreiben einer Kleinbrennerei als Hobby mit selbst gewonnenen Obst sei dem Schutzbereich des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) zuzurechnen. Dieses Grundrecht schütze nicht nur den Kernbereich der Persönlichkeit bzw. die für die Persönlichkeitsentfaltung gewichtigen Betätigungen, es gewährleiste vielmehr eine allgemeine menschliche Handlungsfreiheit; jeder solle tun und lassen dürfen, was er wolle. Wenn das Reiten im Walde Grundrechtsschutz genießen, müsse das auch für das Hobbybrennen gelten. Die Gewährleistung des Art. 2 Abs. 1 GG stehe unter der Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung. Zwar komme grundsätzlich auch § 57 BranntwMonG als Schranke dieses Grundrechts in Betracht. Die Abhängigkeit der Zulassung eines Hobbybrenners zur Abfindung vom Einhalten einer Grenzzahl scheitere jedoch am Übermaßverbot. Die Beibehaltung des Branntweinmonopols diene zum einen der Erzielung von Einnahmen, zum anderen verfolge es einen agrarpolitischen Zweck, es sollten nämlich strukturell benachteiligte landwirtschaftliche Güter und ertragsschwache, leichte, sandig-lehmige Böden, die dem Kartoffelanbau dienten, gefördert werden. Eine Beschränkung des Hobbybrennens sei zum Erreichen dieser Zwecke nicht geeignet. Das Erzielen von Einnahmen aus der Branntweinsteuer werde nicht gefördert, sondern erschwert, wenn Hobbybrennen unter Berufung auf ausgeschöpfte Grenzzahlen von der Abfindung ausgeschlossen werde. Der Ausschluss von der Abfindung wirke nämlich gegenüber dem Hobbybrenner praktisch wie ein Verbot des Brennens überhaupt, so dass vom Hobbybrenner Branntweinsteuer nicht zu erlangen sei. Das durch die Beschränkung der Zulassung zur Abfindung praktisch bewirkte Verbot des Hobbybrennens fördere den agrarpolitischen Zweck des Branntweinmonopols ebenfalls nicht. Der agrarpolitischen Zweck, den Absatz landwirtschaftlicher Produkte zu fördern, werde durch den Hobbybrenner nicht berührt. Das Hobbybrennen verhalte sich gegenüber dem marktordnenden Zweck des Branntweinmonopols vielmehr neutral, weil der Hobbybrenner am Markt nicht teilnehme. Es sei deshalb nicht zu rechtfertigen, dem Hobbybrenner im Interesse agrarpolitischer Zwecke Beschränkungen aufzuerlegen. Der Hobbybrenner belaste den Markt nicht mit der von ihm gewonnenen Menge Alkohol und erschwere nicht den Absatz einer gleichen Menge aus landwirtschaftlichen Produkten gewonnenen Alkohols. Der Hobbybrenner würde nämlich die von ihm gewonnene Menge nicht von gewerblichen Erzeugern kaufen, wenn er sein Hobby nicht betreiben würde. Denn im Vordergrund stehe nicht die kostengünstige Erzeugung von Alkohol, vielmehr gehe es allein um die Freunde an dem aus eigenem Obst selbst gewonnenen Produkt, das selbst und mit Gästen genossen oder als Geschenk verwendet werden könne. Während gegenüber dem gewerbsmäßigen, nach wirtschaftlichen Gewinn strebenden Brenner eine Beschränkung der Zulassung zur Abfindung durch Grenzzahlen zu rechtfertigen sei, um die Möglichkeit steuerfreier Überausbeute zu verwehren und die Marktposition landwirtschaftlicher Verschlussbrennereien nicht zu verdrängen, verstoße die durch den Verweis auf ausgeschöpfte Grenzzahlen bewirkte Beschränkung des Hobbybrennens gegen Art. 2 Abs. 1 GG und sei deshalb verfassungswidrig. Ein Verstoß des § 57 BranntwMonG gegen Art. 2 Abs. 1 GG sei freilich zu vermeiden, wenn die Maßgeblichkeit der Grenzzahl dem Zweck des Branntweinmonopols gemäß auf gewerbliche, nach wirtschaftlichen Gewinn strebende Brenner beschränkt werde. § 57 BranntwMonG sei deshalb in diesem Sinne teleologisch zu reduzieren mit der Folge, dass die ausgeschöpfte Grenzzahl im Streitfall der begehrten Zulassung zur Abfindungsbrennerei nicht entgegenstehe. Dessen ungeachtet bedeute es auch einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, die Zulassung zur Abfindung unter Berufung auf die ausgeschöpfte Grenzzahl im Bezirk der Oberfinanzdirektion Hannover zu versagen. In süddeutschen Oberfinanzbezirken sei nämlich im Hinblick auf weitaus höhere Grenzzahlen der Zugang zur Abfindung wesentlich leichter zu erreichen. - Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Klageschrift vom 6.10.2001 Bezug genommen.
8
Die Kläger beantragen, das beklagte Hauptzollamt unter Aufhebung des Bescheides vom 3.4.1996 und der Einspruchsentscheidung vom 7.9.2001 zu verpflichten, ihnen eine Genehmigung zur Errichtung einer Abfindungsbrennerei im Sinne von § 57 des Gesetzes über das Branntweinmonopol zu erteilen.
9
Das beklagte Hauptzollamt beantragt, die Klage abzuweisen.
10
Es bezieht sich im Wesentlichen auf die Gründe der Einspruchsentscheidung.
11
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakten des beklagten Hauptzollamtes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12
Die zulässige Verpflichtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrte Erteilung der Genehmigung einer Abfindungsbrennerei (§ 101 Satz 1 FGO). Im Hinblick auf das Vorbringen der Beteiligten merkt der Senat im Einzelnen Folgendes an:
13
Gemäß § 57 BranntwMonG können Brennereien nach Bestimmung des Reichsministers der Finanzen zur Abfindung zugelassen werden. Insoweit ist in § 116 Abs. 1 Satz 1 Brennereiordnung - BO - bestimmt, dass Obstbrennereien, die betriebsfähig, aber nicht verschlusssicher eingerichtet sind, auf Antrag innerhalb der Grenzzahl (§ 119 BO) mit einer Erzeugungsgrenze von 50 Liter Weingeist im Betriebsjahr zur Abfindung zugelassen werden können; über den Antrag entscheidet das Hauptzollamt (§ 116 Abs. 1 Satz 2 BO). Gemäß § 119 Abs. 1 BO führt die Zentralstelle Abfindungsbrennen für jeden Oberfinanzbezirk in den bis zum 31.7.1998 geltenden Bezirksgrenzen eine Nachweisung über die Grenzzahl und über die Zahl der Obstbrennereien ihres Verwaltungsbezirks, die zur Abfindung zugelassen sind. Vor der Zulassung einer Obstbrennerei zur Abfindung fordert das Hauptzollamt bei der Zentralstelle Abfindungsbrennen eine Bescheinigung an, dass durch die Zulassung dieser Brennerei die Grenzzahl nicht überschritten wird (§ 119 Abs. 2 Satz 1 BO).
14
Hinsichtlich des Streitfalles gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass die Grenzzahl für den Oberfinanzbezirk Hannover "4" beträgt. Zwischen den Beteiligten steht ferner außer Streit, dass diese Grenzzahl ausgeschöpft ist, weil bereits 4 Brennereien zur Abfindung zugelassen sind. Die Kläger meinen allerdings, dass sie aus den Gewährleistungen der Art. 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 Grundgesetz einen Teilhabeanspruch auf Zulassung zur Abfindungsbrennerei hätten. Dieser Auffassung vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen.
15
Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes geklärt, dass es sich bei der Einrichtung des Abfindungsbrennens um eine bloße Besitzstandsregelung handelt (BFH, Beschluss vom 24.7.2000 - VII B 16/00 -, juris; Beschluss vom 1.10.1999 - VII B 153/99 -, juris; Urteil vom 28.11.1995 - VII R 6/94 -, juris). Das Abfindungsbrennen, das sich als Konglomerat von steuertechnischen, steuerverfahrensrechtlichen und monopol- und steuerrechtlichen Vergünstigungen charakterisieren lässt, besteht seit 1887 als Ausnahmeform neben dem Verschlussbrennen zur Wahrung des Besitzstandes der in den damaligen süddeutschen Sonderrechtsstaaten Bayern, Württemberg und Baden ansässigen Kleinbrenner. Angesichts dieses Ausnahme- und Besitzstandscharakters der Abfindungsbrennerei gegenüber der Regelform der Verschlussbrennerei verstoßen die Vorschriften der §§ 116 bis 119 Brennereiordnung in Verbindung mit § 57 Branntweinmonopolgesetz weder gegen die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Kläger, die als Hobby die Obstbrennerei betreiben wollen, sind deshalb darauf zu verweisen, sich gegebenenfalls eine Verschlussbrennerei einzurichten. Ob und unter welchen Bedingungen den Klägern die Einrichtung einer Verschlussbrennerei zu ermöglichen ist, hat der Senat im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu entscheiden. Denn die Kläger haben nicht die Zulassung zum Betrieb einer Verschlussbrennerei beantragt. Vor diesem Hintergrund braucht der Senat auch nicht der Frage nachzugehen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Errichtung einer Verschlussbrennerei, die als Hobby betrieben werden soll, der Erteilung von Ausnahmen gemäß § 109 lit. b) BranntwMonG zugänglich ist. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass den Klägern auch die Möglichkeit offen steht, als sog. Stoffbesitzer in der Brennerei eines anderen selbstgewonnene Stoffe der in § 27 BranntwMonG bezeichneten Art zu brennen (vgl. § 36 BranntwMonG i.V.m. § 9 BO). Dass die Verarbeitung selbstgewonnener Stoffe durch Stoffbesitzer nur in den in § 9 Abs. 6 BO aufgeführten Bezirken zulässig ist, müssten die Kläger ebenso hinnehmen wie die weitere gesetzliche Vorgabe, dass auch die abzubrennenden Obststoffe in diesen Bezirken gewonnen worden sein müssen. Schließlich bleibt es den Klägern auch unbenommen, ihr Hobby im Rahmen und unter den Bedingungen einer Obstgemeinschaftsbrennerei (§ 37 BranntwMonG) zu verwirklichen. War die Gründung von Obstgemeinschaftsbrennereien ursprünglich nur für die Abfindungsbrennereien und Stoffbesitzer im südwestdeutschen Raum vorgesehen, ist zwischenzeitlich auch den Obsterzeugern im norddeutschen Raum die Gründung von Obstgemeinschaftsbrennereien, die als Verschlussbrennereien betrieben werden, möglich.
16
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben.

Rechtsprechung 2

von A am 10.10.2005 21:42:37 | Region: nach B
Ich habe letztens zwei zusammenhängende Gerichtsentscheide zum Thema Hobbybrennen gefunden, wo in der richterlichen Begründung des Urteils ein paar sehr aufschlussreiche Kommentare gegeben werden.

Hier das zweite Urteil:

Nr: STRE200550649
BFH 7. Senat, Beschluß vom 24. Februar 2005, Az: VII B 140/04

GG Art 2 Abs 1, GG Art 103 Abs 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, BranntwMonG § 57, FGO § 116 Abs 3 S 3

Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung - Verfassungsmäßigkeit der monopolrechtlichen Beschränkungen für Hobbybrenner

Leitsatz

1. NV: Für das FG besteht keine aus dem Grundsatz der Gewährleistung rechtlichen Gehörs abzuleitende Pflicht, sich in der Urteilsbegründung mit jedem Vorbringen des Klägers auseinanderzusetzen. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat.

2. NV: Die bloße Behauptung, dass eine gesetzliche Regelung in verfassungswidriger Weise verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen einschränke oder dass eine näher bezeichnete Rechtsfrage verfassungsrechtlich zweifelhaft erscheine, reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht aus.

3. NV: Der Rechtsfrage, ob der Grundsatz, dass sich Hobbybrenner den für Gewerbetreibenden konzipierten monopolrechtlichen Beschränkungen zu unterwerfen haben, gegen Art. 2 Abs. 1 GG verstößt, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Fundstellen

NV (nicht amtlich veröffentlicht)

BFH/NV 2005, 1238-1240 (Leitsatz und Gründe)

Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg 26. Mai 2004 IV 319/01 Urteil

Diese Entscheidung zitiert
BFH 15. Juni 1994 II B 172/93 Vergleiche
BFH 29. November 1995 VIII B 70/95 Vergleiche
BFH 28. November 1995 VII R 6/94 Vergleiche
BFH 7. Oktober 2003 X B 52/03 im Text
BFH 6. Oktober 2003 VII B 67/03 im Text
BFH 21. Juli 2004 I B 190/03 im Text

Tatbestand

1
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) lehnte den Antrag der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine in Ausübung eines Hobbys einzurichtende Obstbrennerei gemäß § 57 des Branntweinmonopolgesetzes (BranntwMonG) zur Abfindung zuzulassen, mit der Begründung ab, dass die für den Oberfinanzbezirk X festgeschriebene Grenzzahl von ... Obstabfindungsbrennereien bereits erreicht sei. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass es sich beim Abfindungsbrennen um eine bloße Besitzstandsregelung handle. Daher verstießen die Ausnahmeregelungen der §§ 116 bis 119 der Brennereiordnung (BO) i.V.m. § 57 BranntwMonG weder gegen die durch Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Den Klägern verbleibe die Möglichkeit, ihrem Hobby durch Einrichtung einer Verschlussbrennerei oder durch Beteiligung an einer verschlusssicher eingerichteten Obstgemeinschaftsbrennerei gemäß § 37 BranntwMonG nachzugehen. Auch stehe ihnen die Möglichkeit offen, als sog. Stoffbesitzer in der Brennerei eines anderen selbst gewonnene Stoffe zu brennen.
2
Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das FG wenden sich die Kläger mit ihrer Beschwerde, mit der sie im Wesentlichen die Verletzung des Gebotes der Gehörsgewährung und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend machen. Verfahrensfehlerhaft habe das FG das eigentliche Klagebegehren nicht berücksichtigt. Die Kläger hätten kein Teilhaberecht, sondern ein auf das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) gestütztes Abwehrrecht geltend gemacht. Den vorgetragenen Aspekt der verfassungskonformen Einschränkung eines Verbotstatbestandes habe das FG vollkommen unbeachtet gelassen und auch seine Erörterungspflicht nicht erfüllt. Damit sich die Grenzzahlen nicht als verfassungswidriges Verbot des Hobbybrennens auswirkten, seien sie nur auf gewerbliche Brennereien anzuwenden.
3
Von grundsätzlicher Bedeutung sei die Rechtsfrage, ob der Grundsatz, dass sich der Hobbybrenner den ausschließlich für Gewerbetreibende konzipierten monopolrechtlichen Beschränkungen zu unterwerfen habe, gegen die nach Art. 2 Abs. 1 GG zu gewährleistende allgemeine Handlungsfreiheit verstoße. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei auch aus Gründen der Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) erforderlich. Sollte der BFH zu dem Schluss gelangen, dass monopolrechtliche Restriktionen auch der Ausübung eines Hobbys entgegenstehen könnten, sei eine Stellungnahme zu der bisher ungeklärten Rechtsfrage veranlasst, ob das Branntweinmonopol überhaupt noch bestehe. Denn inzwischen sei das Finanzmonopol zu einer reinen Subventionierung der deutschen Brennereien gegenüber der Konkurrenz in anderen Mitgliedstaaten reduziert worden. Die durch Art. 12 des Haushaltssanierungsgesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl I, 2534) herbeigeführten Änderungen hätten faktisch zu einer Abschaffung des Finanzmonopols geführt. Das erstinstanzliche Urteil weiche auch von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), insbesondere von dem BVerfG-Beschluss vom 29. Juli 2004 1 BvR 737/00 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2004, 2097) ab. Denn das FG habe sich der Prüfung vollkommen verschlossen, ob sich der Zweck des Abfindungsbrennens im Laufe der Zeit gewandelt habe, so dass die für den Streitfall erheblichen Regelungen des BranntwMonG nunmehr einer verfassungskonformen Interpretation in dem Sinne zugeführt werden müssten, dass ein Hobbybrennen unter Abfindung in jedem Fall zu ermöglichen sei. Das BVerfG habe darauf hingewiesen, dass Gesetze einem Alterungsprozess unterworfen seien. Daher habe das Gericht eine Auslegung zu finden, die einerseits die durch das Gesetz geschützten Belange und andererseits die Freiheitsrechte des Einzelnen berücksichtige und dabei auch den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung trage.
4
Das HZA tritt der Beschwerde entgegen. Ausweislich des Tatbestandes habe das FG den klägerischen Vortrag vollständig berücksichtigt, so dass ein Verfahrensfehler nicht vorliege. Hinsichtlich der übrigen Zulassungsgründe genügten die Darlegungen nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Entscheidungsgründe

5
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat lässt es offen, ob der von den Klägern gerügte Verfahrensmangel in der erforderlichen Weise dargelegt ist, jedenfalls liegt er nicht vor. Im Übrigen entspricht die Darlegung der Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO nicht den Anforderungen von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Auch die behauptete Divergenz liegt nicht vor.
6
1. Der aus Art. 103 Abs. 1 GG abzuleitende Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass sich ein Verfahrensbeteiligter zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt äußern und seine Rechtsansicht dem Gericht mitteilen kann. Hinweis-, Aufklärungs- und Erörterungspflichten, die über dieses Recht hinausgehen, werden von der Schutzwirkung grundsätzlich nicht erfasst (vgl. Schmidt-Troje in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 96 FGO Rdnr. 87, m.w.N.). Grundsätzlich ist auch davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Darüber hinaus besteht nach der Rechtsprechung des BFH für das FG keine sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs abzuleitende Pflicht, sich in der Urteilsbegründung mit jedem Vorbringen des Klägers auseinander zu setzen (BFH-Beschluss vom 15. Juni 1994 II B 172/93, BFH/NV 1995, 131, m.w.N.). Diesen Maßstäben wird das erstinstanzliche Urteil gerecht. Ausweislich des Tatbestandes hat das FG insbesondere den Vortrag der Kläger, dass die Einrichtung einer Verschlussbrennerei den mit dem Betrieb einer Hobbybrennerei zu vereinbarenden Aufwand sprengen würde, zur Kenntnis genommen. In der Beschwerdeschrift haben sich die Kläger auch nicht darauf berufen, dass sie sich zu dem streitgegenständlichen Sachverhalt nicht hätten äußern können oder dass ihnen die Darlegung ihrer Rechtsansichten durch das FG verwehrt worden wäre.
7
Darüber hinaus trifft die Behauptung der Kläger, das FG habe sich mit der von ihnen vorgebrachten Argumentationskette auch nicht im Ansatz auseinander gesetzt, nicht zu. Zur Möglichkeit der Einrichtung einer Verschlussbrennerei hat das FG in seiner Begründung ausgeführt, dass es aus seiner Sicht auf die Frage, ob und unter welchen Bedingungen eine Verschlussbrennerei durch die Kläger tatsächlich betrieben werden könne, nicht ankomme. Diese Ausführungen belegen, dass das FG sehr wohl das Vorbringen der Kläger hinsichtlich der vermeintlichen Unmöglichkeit der Einrichtung einer Verschlussbrennerei zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidungsfindung auch berücksichtigt hat.
8
Sofern die Kläger rügen, das FG sei in Abweichung vom eigentlichen Klagebegehren von der Geltendmachung eines Teilhaberechtes und nicht eines Abwehrrechtes ausgegangen, vermag auch dieser Vortrag eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu belegen. Vielmehr deutet der auf eine Verpflichtung des HZA zur Zulassung der von den Klägern einzurichtenden Obstbrennerei zur Abfindung gerichtete Klageantrag darauf hin, dass die Kläger im Kern ihres Vorbringens eine auf Art. 2 Abs. 1 GG gestützte Teilhabe an dem Recht des Brennens unter Abfindung begehren. Im Übrigen ist der Urteilsbegründung eine Differenzierung in Teilhabe- und Abwehrrechte nicht zu entnehmen; vielmehr hat das FG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH ausgeführt, dass § 57 BranntwMonG nicht gegen das in Art. 2 Abs. 1 GG angelegte Gebot zur Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit verstoße.
9
2. Eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Denn die bloße Behauptung, dass eine gesetzliche Regelung in verfassungswidriger Weise die Ausübung eines zu gewährleistenden Rechts einschränkt oder unmöglich macht, reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache nicht aus. Auch der Vortrag, dass eine Rechtsfrage verfassungsrechtlich zweifelhaft erscheint, vermag das Interesse der Allgemeinheit an der Klärung der Rechtsfrage nicht hinreichend zu belegen (vgl. BFH-Beschluss vom 29. November 1995 VIII B 70/95, BFH/NV 1996, 421). Entscheidend ist vielmehr, dass das Interesse eines größeren Kreises an Steuerpflichtigen an der einheitlichen Handhabung und Entwicklung des Rechts berührt ist. Im Streitfall ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, dass der von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfrage eine Bedeutung für eine Vielzahl von weiteren Fällen zukommt. Vielmehr neigt der Senat zu der Auffassung, dass es sich bei dem Bedürfnis, mit Hilfe eines nicht verschlossen eingerichteten Brenngeräts aus eigenem Obst geringe Mengen an Alkohol zu gewinnen, um diesen sodann selbst zu verbrauchen oder im Freundes- oder Bekanntenkreis kostenlos abgeben zu können, um ein Einzelbegehren handelt, das keinen Rückschluss auf eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle zulässt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich um die unter Steueraufsicht stehende Gewinnung eines --auch unter Berücksichtigung des ermäßigten Steuersatzes für Abfindungsbranntwein-- hochsteuerbaren Erzeugnisses handelt, die nur unter Inkaufnahme eines erheblichen Verwaltungsaufwands möglich wäre (Erfordernis einer Zulassung durch das HZA, Abgabe von Steueranmeldungen, Duldung von steuerlichen Aufsichtsmaßnahmen ect.). Dass ein größerer Kreis von Privatpersonen unter diesen Bedingungen in Ausübung eines Hobbys die Aufnahme einer nicht kostendeckenden Eigenproduktion von Trinkbranntwein anstreben würde, vermag die Beschwerde nicht darzulegen.
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Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es sich bei der Einrichtung des Abfindungsbrennens um eine bloße Besitzstandsregelung handelt, bei deren Beschränkung dem Gesetzgeber ein nicht unerheblicher Gestaltungsspielraum verbleibt (Senatsurteil vom 28. November 1995 VII R 6/94, BFHE 179, 491). Nach Auffassung des Senats könnten insbesondere Gründe der Steueraufsicht und des damit verbundenen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwands sowie der Missbrauchsprävention eine Entscheidung des Gesetzgebers legitimieren, von einer nicht auf Grenzzahlen bezogenen und damit uneingeschränkten Ausdehnung der Besitzstandsregelung auf den nicht gewerblichen Bereich Abstand zu nehmen. Denn selbst der unter Abfindung erzeugte Alkohol weist noch eine erhebliche Steuerbelastung in Höhe von 10,22 € je Liter auf. Darin würde sich das Hobbybrennen wesentlich von der durch § 3 Abs. 3 des Biersteuergesetzes 1993 (BierStG) ausdrücklich ermöglichten Bierherstellung durch Haus- und Hobbybrauer unterscheiden. Denn gemäß § 2 der Biersteuerverordnung ist das von diesem Personenkreis hergestellte Bier bis zu einer Menge von 2 Hektolitern im Kalenderjahr von der Biersteuer befreit. Auch der im Falle einer Überproduktion anzuwendende Biersteuersatz ist wesentlich niedriger als der Steuersatz für Abfindungsbranntwein. Im Vergleich zu Hobbybrauern wäre daher das Steuerausfallrisiko bei der uneingeschränkten Zulassung von Hobbybrennern zur Abfindung ungleich höher. Aus der für Hobbybrauer getroffenen Regelung in § 3 Abs. 3 BierStG ließe sich daher kein auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG gestütztes Teilhaberecht in Bezug auf das Brennen unter Abfindung herleiten.
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3. Da die Kläger keine über den Einzelfall hinausgehende Frage von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt haben, ist eine Zulassung der Revision auch nicht zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erforderlich.
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4. Soweit die Kläger eine Zulassung der Revision unter dem Gesichtspunkt der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) begehren, liegt die behauptete Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von der Rechtsprechung des BVerfG nicht vor. Eine solche Abweichung wäre nur dann gegeben, wenn das Urteil des FG von einem Rechtssatz getragen wird, der einem ebenfalls tragenden Rechtssatz aus einer höchstrichterlichen Entscheidung zuwiderläuft. Dies muss in der Beschwerdeschrift unter Herausarbeitung und Gegenüberstellung der Rechtssätze dargelegt werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Oktober 2003 X B 52/03, BFH/NV 2004, 80; vom 6. Oktober 2003 VII B 67/03, BFH/NV 2004, 214, m.w.N.). Die Beschwerde erschöpft sich in der Wiedergabe von längeren Auszügen aus BVerfG-Entscheidungen, die sich mit der Auslegung von Gesetzen und der richterlichen Freiheit zur schöpferischen Fortbildung des Rechts befassen. Zu den allgemeinen Auslegungskriterien und zur Befugnis des Richters, eine gesetzliche Norm im Wege der teleologischen Reduktion einer den Wertentscheidungen der Verfassung entsprechenden Deutung zuzuführen, hat das FG jedoch in seiner Entscheidung überhaupt nicht Stellung genommen und konnte somit auch keinen von den zitierten Urteilen des BVerfG abweichenden Rechtssatz aufstellen. Im Kern ihres Vorbringens rügen die Kläger nicht eine Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von tragenden Rechtsgrundsätzen anderer höchstrichterlicher Entscheidungen, sondern eine unter vermeintlicher Missachtung der angeführten BVerfG-Entscheidungen vorgenommene Interpretation der streitentscheidenden Norm und damit eine fehlerhafte Rechtsanwendung. Dies kann jedoch nicht zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO führen (BFH-Beschluss vom 21. Juli 2004 I B 190/03, BFH/NV 2004, 1642, m.w.N.).

RE: Rechtsprechung

Rodi am 13.10.2005 17:53:24 | Region: D
Hallo Brenngemeinde,

"13
Gemäß § 57 BranntwMonG können Brennereien nach Bestimmung des Reichsministers der Finanzen zur Abfindung zugelassen werden........."

Vieleicht hat Einspruch Erfolg, wenn man unseren Gerichten einmal erklärt, das wir kein " Reich " sind und damit auch über keinen " Reichsminister " verfügen. Aber ein Land das nach einem Recht, das 110 Jahre alt ist und auch dessen Begriffe dieser Zeit in die heutige Zeit katapultiert und verwendet, lebt für mich eh hinterm Mond und hinkt der Zeit nach. Deutschland wird so nie in der Oberliga mitspielen. Denn wer Bremst verliert Tempo.

RE: Rechtsprechung

brennermeister am 29.11.2005 10:48:51 | Region: nrw
Lieber Rodi,
zu Deinem Satz über Reichsminister etc. möchte ich anmerken, daß das gesamte bürgliche Gestezbuch weit über 100 Jahre alt ist und in vielen Punkten trotzdem immer noch aktuell.

RE: Rechtsprechung

norbert am 29.11.2005 15:26:39 | Region: Bayern
Wahrscheinlich das handwerklich beste (deutsche) Gesetz, das je gemacht wurde. Aber das interessiert hier wohl eh keinen und tröstet auch nicht bei deutschem Hobbybrennerfrust.

Gruß
norbert

RE: Rechtsprechung

walter kirsch am 18.06.2011 00:40:17 | Region: hessen
Hallo!
Es gibt kein Gesetz ohne Grund. Wenn jeder Bürger eine Abfindungsbrennerei einrichten könnte, dann gäbe es keinen Sinn für dieses Gesetz. Abindungsbrennen ist eine Art Subvention für landwirtschaftl. Betriebe um ihre sonst nicht verwendbaren Erzeugisse zu verwerten. Wer nun glaubt, daß Subvention für alle gilt, der irrt. Subvention ist von wirtschaftlich Starken für wirtschaftlich Schwache. So einfach ist das.

Gruß

W.Kirsch

RE: Rechtsprechung

Ulrich Stortz am 02.11.2011 18:30:43 | Region: Celle, Niedersachsen
Selbstverständlich hat jedes Gesetz einen Grund, allerdings ist dieser in der Regel den jeweiligen kulturellen und sonstigen dem jeweiligen Zeitgeist angepasst, und damit logischerweise nicht immer für alle folgenden Zeiten nachfolgziehbar (siehe Abschaffung des § 175! und andere). Wen man also uralte Gesetze in ihrer tatsächlichen Relevanz bewerten will, dann muss man minsestens zwei Dinge berücksichtigen: 1.) den jeweiligen Zeitgeist und 2.) sie sich ständig ändernden Sprache, also das philologische Verständnisproblem.
Mit diesen beiden eigentlich sehr einfachen und logischen Randbedingungen sind unsere derzeitigen Jura-Experten offensichtlich überfordert.
Schade eigentlich ....

RE: Rechtsprechung

Der Brenn Profi am 04.11.2019 14:41:11 | Region: Österreich

Hallo Leute,

ich verfolge euren Beitrag mit höchstem Interesse. Ich lebe in Österreich und verkaufe hier einfache Brenngeräte für Abfindungsbrenner, das bedeutet bei uns: jeder der einen eigenen Obstgarten besitzt darf bei uns eine Obstveredelungsanlage für die Herstellung von Alkohol besitzen und Anmelden.
Der Staat hat hierdurch eine wesentliche Mehreinnahme der Alkoholsteuer, was unter dem Strich auch Sinn macht, da das Obst nicht auf dem Kompost verrottet sondern zu Edelbränden verarbeitet wird und das Obst so haltbar gemacht wird.

Hier gehören die Gesetze wirklich zeitgemäß angepasst.