>> Ich nehme an, es geht um ein Abfindungsbrennrecht, normalerweise werden nur solche verkauft.
Es gibt nur Abfindungsbrennereien und Verschlussbrennereien. Der Verschlussbrenner kann brennen soviel er will und aus was er will. Der Abfindungsbrenner darf nur brennen, wo er auch den Stoff zu besitzt (Äpfel,...).
Ein Verschlussbrennrecht kann man garnicht "verkaufen". Dann verkauft man ja quasi eine Brennerei.
Beim Abfindungsbrennrecht kaufe ich einen Acker mit dem zugehörigen Stoff und darf dann genau aus diesem Stoff brennen.
Ich habe mal ganz offiziell beim Zoll nach gefragt. Hier die ganze Antwort:
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Der Betrieb einer Brennerei ist unabhängig von der Größe der Brennerei an viele
Voraussetzungen gebunden, deren Erfüllung teilweise Kosten für den Betreiber verursacht.
So müssen Sie u.a. mit kostenpflichtigen Amtshandlungen (Branntweinabnahme) rechnen. Grundsätzlich steht der Errichtung
einer Brennerei aber nichts entgegen.
Personen, die Brenn- oder Weingeräte oder sonstige zur Herstellung oder Reinigung von
Branntwein geeignete Geräte oder zur Reinigung von Branntwein geeignete Stoffe erwerben, unterliegen nach § 43 des
Branntweinmonopolgesetzes der amtlichen Überwachung.
Brennereien unterscheidet man in Abfindungs- und Verschlussbrennereien.
Abfindungsbrennereien:
Abfindungsbrennereien (z.B. die Obstabfindungsbrennerei) sind Brennereien, die nicht
zollamtlich verschlossen sind. In der Regel werden diese von der Landwirtschaft oder von
Privatpersonen betrieben. Eine Landwirtschaft muss also nicht zwingend angemeldet sein.
In Abfindungsbrennereien darf aus genau definierten Rohstoffen nur eine bestimmte Menge an Branntwein im Betriebsjahr
gewonnen werden. Als Obstbrennereien gelten die Brennereien, die ausschließlich Obst, Beeren, Wein, Weinhefe, Most,
Wurzeln oder Rückstände davon verarbeiten. Eine Abfindungsbrennerei kommt also nur für die Verarbeitung von Obststoffen
in Betracht.
Abfindungsbrennen ist allerdings nur in bestimmten Regionen Deutschlands zulässig
(insbesondere Saarland, Rheinland-Pfalz, Hessen, Baden-Württemberg, Bayern).
Um Branntwein aus selbstgewonnenen Obststoffen herstellen zu können, könnten Sie eine Zulassung für eine
Abfindungsbrennerei zu beantragen, sofern es diese Möglichkeit in Ihrem Bundesland gibt.
In Deutschland gilt nach wie vor das Branntweinmonopol, welches in engem Zusammenhang zu der Erzeugung von Branntwein
und der Branntweinsteuer zu betrachten ist.
Grundsätzlich besteht in Deutschland das Übernahmemonopol, das heißt, der erzeugte
Branntwein muss an die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein abgeliefert werden.
Von dieser Ablieferungspflicht sind die Abfindungsbrennereien ausgenommen. Der erzeugte Branntwein kann jedoch
freiwillig abgeliefert werden. Dann würde Ihnen ein kostendeckendes Übernahmegeld gezahlt werden. Abfindungsbrenner
erhalten im Vergleich zu den Verschlussbrennereien ein höheres Übernahmegeld von der Bundesmonopolverwaltung für
Branntwein bei der Ablieferung des Branntweins, da die Produktionskosten aufgrund der geringeren Erzeugung höher sind.
Da Sie zur Ablieferung aber nicht verpflichtet sind, können Sie den Branntwein jederzeit zu privaten Zwecken verwenden
oder selbst vermarkten.
Ein weiterer Vorteil des Abfindungsbrennens besteht darin, dass der ermäßigte Steuersatz für die Branntweinsteuer
anzusetzen ist.
Dieser beträgt 1022 Euro je Hektoliter reinen Alkohols.
Diese Vergünstigungen greifen aber nur, wenn die monopolbegünstigte Erzeugungsgrenze von 50 Litern reinem Alkohol
eingehalten wird.
Die Branntweinsteuer entsteht in diesem Fall mit der Gewinnung, Steuerschuldner ist der
Hersteller.
Die Steuer ist unverzüglich bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt anzumelden. Sie erhalten dann einen Steuerbescheid, die
Steuer ist binnen einer Woche nach dem Ende des Monats, in dem der Branntwein gewonnen wurde, zu entrichten.
Nähere Informationen können Sie auch auf unserer Homepage
http://www.Zoll.de, auf der
linken Seite zu "Zoll und Steuern" und anschließend zu Verbrauchsteuern und Branntwein, nachlesen.
(
http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/b0_verbrauchsteuern/g0_branntwein/index.html)
Für die Erteilung der Erlaubnis und auch für weitere Informationen steht Ihnen Ihr
zuständiges Hauptzollamt zur Verfügung.
Verschlussbrennerei:
Es besteht natürlich auch die Möglichkeit, eine Verschlussbrennerei einzurichten. Für die Verarbeitung von Getreide
(Korn) ist dies die einzige Möglichkeit. Kann für die Obststoffe keine Abfindungsbrennerei bewilligt werden, können Sie
auch dafür eine Verschlussbrennerei einrichten.
Bei der Verschlussbrennerei erfolgt die Besteuerung nach der tatsächlich produzierten
Alkoholmenge.
Der Regelsteuersatz beträgt 1.303 Euro/100 l reinem Alkohol.
Wird der Branntwein jedoch in einer Verschlusskleinbrennerei mit einer Jahreserzeugung bis
400 l Alkohol gewonnen, ermäßigt sich die Steuer zum Ausgleich der in einer
Abfindungsbrennerei zulässigen steuerfreien Überausbeute auf 730 Euro/100 l reinem Alkohol.
Wer eine Verschlussbrennerei betreiben will, bedarf der zollamtlichen Erlaubnis.
Er muss die Brennerei verschlusssicher einrichten. Die Haupt- und Zwischensammelgefäße
müssen geeicht und nach den Eichvorschriften bezeichnet sein.
Sie müssen ferner mit Standglas und Skala oder mit einer anderen nach den Eichvorschriften
zugelassenen Messvorrichtung ausgestattet sein.
Dazu hat er dem Hauptzollamt sein Vorhaben so zeitig mitzuteilen, dass Anordnungen der
Zollbehörde bei der Einrichtung der Brennerei berücksichtigt werden können.
Der Mitteilung an das Hauptzollamt sind Zeichnungen der Betriebsräume und der
Branntweingewinnungs- und Branntweinreinigungsanlage sowie eine Beschreibung der geplanten Betriebseinrichtung beizugeben.
Außerdem sind nähere Angaben über die zur Verarbeitung gelangenden Rohstoffe und über den beabsichtigten Betriebsumfang
zu machen.
Wenn die Aufstellung einer amtlichen Messuhr oder einer Privatmessuhr gewünscht wird, ist
dies mitzuteilen und zu begründen.
Die hergestellte Menge Branntwein muss amtlich (d.h. unter amtlicher Aufsicht) abgenommen werden.
Wenn Sie eine Verschlussbrennerei errichten wollen, so ist diese gleichzeitig ein
Steuerlager (§ 133 Abs. 2 und § 134 Branntweinmonopolgesetz).
In einem Steuerlager wird für die darin lagernden verbrauchsteuerpflichtigen Waren keine
Verbrauchsteuer (Branntweinsteuer) erhoben.
D.h. bei einer Verschlussbrennerei wird während des Herstellungsprozesses keine Steuer
erhoben, sondern erst die tatsächlich entnommene oder im Betrieb verbrauchte Alkoholmenge wird besteuert.
Die Alkoholmenge wird bei Entnahme aus der Verschlussbrennerei amtlich festgestellt. Für
den Alkohol erteilt das Hauptzollamt einen Steuerbescheid.
Informationen über das Branntweinmonopol erhalten Sie auch unter
http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/b0_verbrauchsteuern/f0_branntweinmonopol/index.html.
Brennrechte werden nur für Brennereien vergeben, die innerhalb des Branntweinmonopols eingerichtet werden bzw. wurden.
Das Branntweinmonopol gilt jedoch derzeit nur noch für bereits bestehende Brennereien. Innerhalb des Monopols werden
keine neuen Brennereien mehr eingerichtet.
Sie können natürlich jederzeit eine Abfindungs- oder Verschlussbrennerei einrichten, wie eingangs erläutert. Diese
unterliegt dann aber nicht mehr dem Monopol. Es kann beliebig viel Branntwein erzeugt werden, da die Vermarktung des
Branntweines selbst erfolgt. Brennereien, die aber derzeit Brennrechte besitzen, müssen den Branntwein innerhalb dieses
Brennrechts an die Bundesmonopolverwaltung abliefern und bekommen dafür ein kostendeckendes Übernahmegeld gezahlt.
Brennrechte können nicht erworben werden. „Brennrecht“ heißt ja auch nicht „das Recht überhaupt brennen zu dürfen“. Ein
Brennrecht ist eine von der Bundesmonopolverwaltung festgelegte starre Größe, innerhalb derer der Branntwein zu einem
kostendeckenden Übernahmepreis an die Monopolverwaltung abgeliefert werden muss.
Sie können die Erlaubnis zum Betreiben einer Brennerei bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt beantragen. Die
Erlaubniserteilung ist nicht kostenpflichtig.
Jedoch müssen Sie mit kostenpflichtigen Amtshandlungen rechnen, was die amtliche Branntweinabnahme betrifft.
Aufgrund der komplexen Materie empfehle ich Ihnen, sich vorab an Ihr zuständiges
Hauptzollamt zu wenden und die weitere Verfahrensweise vor Ort abzusprechen.
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