Hier etwas genauers zu dem Thema
https://www.kleinbrennerei.de/Abfindungs-und-Stoffbesitzerbrennen-ab-1-Januar-2018,QUlEPTU2MTkzMTEmTUlEPTE0OTc.html
War das Abfindungsbrennen jedoch bislang als historisches
Besitzstandsprivileg auf bestimmte süd- und südwestdeutsche Regionen
beschränkt und zudem die Zahl der zulässigen Abfindungsbrennereien je
Bezirk der früheren Oberfinanzdirektionen begrenzt, ist das
Abfindungsbrennen aus Gründen des grundgesetzlich verbrieften
Gleichbehandlungsgebotes ab 1. Januar 2018 bundesweit möglich.
Abfindungsbrennereien verfügen dann nicht mehr über ggf. käuflich zu
erwerbende Brennrechte. Voraussetzung zum Betrieb einer
Abfindungsbrennerei ist eine staatliche Brennerlaubnis, die neue
Brennereibesitzer beim örtlichen Hauptzollamt beantragen müssen. Auf
diese Brennerlaubnis besteht Rechtsanspruch, sofern die Voraussetzungen
für den Betrieb einer Abfindungsbrennerei vorliegen (u.a. Mindestfläche
von 3 Hektar bzw. 1,5 Hektar im Falle von Intensivobst oder Weinbau).
Die am 31. Dezember 2017 existierenden Abfindungsbrennereien erhalten
automatisch ohne erneuten Antrag die staatliche Brennerlaubnis,
jährlich 300 Liter reiner Alkohol aus zulässigen Rohstoffen zu erzeugen.
Natürliche Personen ohne eigenes Brenngerät, die über selbsterzeugte
Obststoffe verfügen, dürfen jetzt ebenfalls bundesweit als Stoffbesitzer
auftreten und verfügen über ein Brennkontingent von jährlich 50 Liter
reiner Alkohol. So sind jetzt z. B. alle Winzer in den neuen
Bundesländern Stoffbesitzer und können ihren Weintrester bzw. Weinhefe
in einer Abfindungsbrennerei, ggf. ausnahmsweise auch in einer
Verschlussbrennerei, brennen lassen.
Beim Abfindungsbrennen wird für Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer der
gewonnene Alkohol pauschal aus der Menge der Rohstoffe, die zur
Alkoholgewinnung eingesetzt werden dürfen, und aus einem festgelegten
amtlichen Ausbeutesatz ermittelt. § 24 Absatz 4 der
Alkoholsteuerverordnung sieht vor, dass das Bundesministerium der
Finanzen eine Übersicht der nach den Vorschriften des § 9 Absatz 3 und §
11 Absatz 3 Alkoholsteuergesetz zugelassenen Rohstoffe und der
festgelegten amtlichen Ausbeutesätze (Rohstoffliste) im Bundesanzeiger
und auf der Internet-Plattform der Zollverwaltung
www.zoll.de
veröffentlicht. Diese Veröffentlichung ist auf dem Zoll-Internetportal
im November 2017 erfolgt und ist für Brennverfahren ab dem 1. Januar
2018 anzuwenden. Die Rohstoffliste (Stand November 2017) ist auch auf
der