So habe gerade diese Antwort bekommen auf meine Anfraga an die Zoll-HP:
"Sehr geehrter Herr Hinze ...,
wenn ich Sie richtig verstanden habe, wollen Sie Branntwein für den
Eigenverbrauch brennen und dabei so wenig wie möglich bürokratischen Aufwand
betreiben.
Dann bestünde für Sie die folgende Möglichkeit:
Brenngeräte mit einem Rauminhalt von einem halben Liter oder weniger
unterliegen gemäß
§ 226 der Brennereiordnung (BO) nicht der zollamtlichen Überwachung. Gemäß § 46
des Branntweinmonopolgesetzes (BranntwMonG) und des § 227 BO ist der Verkauf
und Kauf der oben genannten Geräte, die zur privaten Herstellung oder Reinigung
von Branntwein geeignet sind, nicht anzeigepflichtig. Bzgl. der
Steuerentstehung herrscht im hiesigen Oberfinanzbezirk Koblenz folgende
Rechtsauffassung:
Bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Menge wird der (reine) Alkohol auf
eine Dezimalstelle kaufmännisch gerundet. Bei einer hergestellten Menge von
weniger als 0,05 lA (reiner Alkoholgehalt) wird demzufolge auf Null abgerundet,
sodass in diesem Fall keine Steuer festzusetzen ist. Damit erübrigt sich auch
eine Steueranmeldung.
Bei Brennblasen von bis zu 0,5 Liter Rauminhalt wird davon ausgegangen, daß
diese Menge in der Regel nicht überschritten wird.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, daß jeder Brennvorgang als eigene
Herstellungshandlung betrachtet wird und nicht eine gesammelte Meldung von
Brennvorgängen in einem bestimmten Zeitraum (z.B. pro Monat) abzugeben ist. Der
Erwerb von Brenngeräten über einem Rauminhalt von 0,5 Liter ist beim
zuständigen Hauptzollamt anzeigepflichtig.
Hinsichtlich der Branntweinherstellung unterscheidet man grundsätzlich zwei
Möglichkeiten, Branntwein zu erzeugen: in einer Verschluß- oder einer
Abfindungsbrennerei:
Verschlußbrennereien müssen nach § 71 der Brennereiordnung-BO- so eingerichtet
sein, daß sämtliche Alkoholdämpfe innerhalb der Branntweingewinnungs-und
Branntweinreinigungsanlagen zu Branntwein verdichtet werden und der gesamte
Branntwein in die zu seiner Erfassung bestimmten Vorrichtungen fließt. Der
Brennereibesitzer ist verpflichtet, die Brennerei auf seine Kosten
verschlußsicher einzurichten und die Verschlußsicherheit zu erhalten (§ 54
Branntweinmonopolgesetz-BranntwMonG-).
Wegen dieser Sicherungsmaßnahmen darf der Branntwein nur unter Mitwirkung von
Beamten entnommen werden. Die Alkoholmenge, die aus dem Alkoholgehalt und der
Menge des Branntweins ermittelt wird, ist deshalb stets amtlich festzustellen.
Dies geschieht entweder durch eine amtliche Branntweinabnahme in Gegenwart von
Zollbeamten oder durch amtliche Meßuhren (§ 59 BranntwMonG, §§ 186 ff. BO). Der
Betrieb einer Verschlußbrennerei bedarf gemäß § 134 Abs. 2 BranntwMonG einer
Erlaubnis.
Im Gegensatz dazu sind Abfindungsbrennereien (z.B. die Obstabfindungsbrennerei)
Brennereien, die nicht zollamtlich verschlossen sind. Die mit der
Verschlußsicherheit entstehenden Kosten für den Brennereibesitzer für
Einrichtung und Erhaltung entfallen.
Die Menge des herzustellenden Branntweines wird nicht unmittelbar erfaßt,
sondern unter Verzicht auf Verschlüsse amtlich geschätzt. Die Alkoholmenge
ergibt sich aus der Menge der Rohstoffe und einem festgesetzten Ausbeutesatz (
§ 114 BO). Es verbleibt dem Brennereiinhaber eine steuerfreie Überausbeute. Der
in den Abfindungsbrennereien ordnungsgemäß hergestellte Branntwein ist
regelmäßig nach § 76 Abs. 1 Nr. 2 BranntwMonG ablieferungsfrei, dh. er kann
selbst vermarktet werden.
Für den Abfindungsbranntwein sieht das Gesetz einen ermäßigten Steuersatz vor.
Dieser beträgt statt dem Regelsteuersatz von 1303 EURO/Hektoliter reiner
Alkohol nur 1022 EURO/Hektoliter reiner Alkohol. Abfindungsbrennereien zählen
zu den Obst- und Kleinbrennereien, die jährlich 50 l Alkohol herstellen dürfen.
Einen Haken existiert allerdings:
Seit der Einführung des Branntweinmonopols im Jahre 1919 darf sich die Anzahl
der Abfindungsbrennereien lediglich im Rahmen einer auf den jeweiligen
Oberfinanzbezirk bezogenen Grenzzahl bewegen. Ob diese Grenzzahl für Ihren
Bezirk bereits ausgeschöpft ist, erfragen Sie bitte bei Ihrem zuständigen
Hauptzollamt.
Sollte die Grenzzahl die Errichtung einer Abfindungsbrennerei nicht zulassen,
so bleiben Ihnen nur zwei Möglichkeiten.
Entweder Sie beantragen eine Verschlußbrennerei oder aber Sie bleiben bei dem
Brenngerät bis 0,5 Liter Rauminhalt.
Die genauen Details hinsichtlich Zulassung/Genehmigung, inbesondere Auskünfte
über die für den Einzelfall zur Anwendung kommenden Regelungen erfragen Sie
bitte bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt, siehe
http://www.zoll.de/service/dienststverz/index.html .
Allgemeine Informationen, siehe
http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/b0_verbrauchsteuern/g0_branntwein/index.h
tml
Auskünfte können aus rechtlichen Gründen nur unverbindlich erteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag ... "
Namen habe ich da jetzt mal rausgenommen.
Wer hat jetzt Recht?